DIE TONKUNST e.V., Satzung
Satzung
Die weibliche Form sei im folgenden Text jeweils unterstellt.
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
- Der Verein trägt den Namen »DIE TONKUNST«. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Weimar eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Weimar.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck)
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Herausgabe der Zeitschrift "DIE TONKUNST. Magazin für Klassische Musik und Musikwissenschaft" sowie weiterer musikwissenschaftlicher Publikationen
- jährliche Durchführung von musikjournalistischen Informationsveranstaltungen und Praxisworkshops an Universitäten und Musikhochschulen
- Ausschreibung von Druckkostenzuschüssen für musikwissenschaftliche Dissertationen, die sich mit dem Brückenschlag von musikalischer Praxis und Wissenschaft befassen
- Pflege internationaler Fachkontakte durch Publikationseinladungen sowie Gremienarbeit im Rahmen musikwissenschaftlicher Gesellschaften
§ 3 (Mitgliedschaft)
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die an den Zielen des Vereins Interesse nehmen. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch Eintritt in den Verein erworben. Der Eintritt ist schriftlich zu erklären.
- Die Mitglieder entrichten einen angemessenen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Austrittserklärung, die dem Vorstand bis zum 30. September zugegangen sein muss, möglich.
- Mitglieder, die mit ihren Beitragsverpflichtungen mehr als zwei Jahre im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
- Mitglieder, die schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Vorstand möglich. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
- Ehrenmitglied können Personen werden, die sich um die Musikwissenschaft oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Jedes Mitglied kann dem Vorstand schriftliche Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften unterbreiten. Über jeden Vorschlag wird in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung abgestimmt. Wird ein Vorschlag angenommen, trägt der Vorstand der entsprechenden Person die Ehrenmitgliedschaft an. Nimmt die Person die Ehrenmitgliedschaft an, erfolgt die Ernennung durch den Vorstand. Die Ernennung wird in der jeweils folgenden Mitgliederversammlung verkündet.
§ 4 (Organe)
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Einberufung der Organe hat mindestens einmal jährlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist für die Einberufung beträgt mindestens 28 Tage.
- Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenübertragung findet nicht statt. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, fassen die Organe ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden einberufen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss der Vorstandsvorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung kann auch durch Bekanntmachung in der Vereinszeitschrift erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung erörtert den vom Vorstand erstatteten Jahresbericht und entlastet den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und entscheidet über Änderungen der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes.
- Die Verhandlungen der Mitgliederversammlung werden durch Niederschrift protokolliert.
§ 6 (Vorstand)
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Schriftführung obliegt dem Vorsitzenden. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung für die Geschäftsführung verantwortlich. Er befindet über die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Vereinszweckes. Er verfügt über die Mittel des Vereins.
- Der Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes muss der Vorstandsvorsitzende eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes einberufen.
- Allein die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, im Namen des Vereins Drittmittel einzuwerben und solche zu quittieren.
§ 7 (Gemeinnützigkeit)
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Körperschaft durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 (Haftungsausschluss)
- Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes.
- Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen.
- Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
- Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
§ 9 (Auflösung)
- Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V. (DFG), Kennedyallee 40, 53175 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemäß §49 (1) BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das Vermögen des Vereins darf eventuellen Anfallberechtigten/ Gläubigern nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. (§51 BGB)
§ 10 (Gerichtsstand)
- Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Weimar
Diese Satzung wurde am 13. September 2013 durch die Mitgliederversammlung in Weimar beschlossen.
Per 26.11.2013 erfolgte die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar unter der Nummer VR 131321.